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Mehrere Dienstvereinbarungen sind in Arbeit

Neue Dienstvereinbarungen

Hände
Bildquelle:
Pexels

Dienstvereinbarung zum neuen Zeiterfassungssystem:

Im Mittelpunkt der Gespräche stehen unter anderem:

  • der Schutz vor Verhaltens‑ und Leistungskontrolle,
  • die Begrenzung und Löschung personenbezogener Daten,
  • transparente Genehmigungsverfahren (z.B. bei Urlaub, Gleitzeit und Dienstreisen),
  • klare Regeln zur Einsichtnahme und Auswertung von "besonderen bzw. sensiblen Zeitdaten“ durch die Personalabteilung und die Hochschulleitung.

Der Personalrat setzt sich in diesen Gesprächen dafür ein, dass:

  • Zugriffe auf Zeitdaten klar begrenzt und kontrolliert bleiben,
  • automatische Genehmigungen bei nicht fristgerechter Bearbeitung (fiktive Genehmigung) als Schutzinstrument für Beschäftigte gesichert werden,
  • die Nutzung des Systems nicht zu versteckter Leistungs‑ oder Verhaltenskontrolle führt.

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Das BEM unterstützt Beschäftigte nach längeren oder wiederholten Krankheitszeiten dabei, ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Ein BEM-Verfahren wird in der Regel angeboten, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als 42 Kalendertage arbeitsunfähig waren. Darüber hinaus kann ein BEM auch früher oder auf Wunsch der Beschäftigten eingeleitet werden.

Wesentliche Punkte des Entwurfs sind:

  • Freiwilligkeit und Vertrauen: Die Teilnahme am BEM ist freiwillig, kann jederzeit beendet werden und beruht auf einem wertschätzenden und kooperativen Vorgehen.
  • Klare Rollen und Zuständigkeiten: Eine bzw. ein BEM-Beauftragte*r soll das Verfahren koordinieren, den Erstkontakt, die Einladung und die Bildung des BEM-Teams übernehmen.
  • Individuelle Maßnahmen: Gemeinsam mit der betroffenen Person werden passende Maßnahmen entwickelt, z. B. Anpassung von Arbeitszeit, Aufgaben, Arbeitsplatzgestaltung, Qualifizierung oder gesundheitsbezogene Unterstützungsangebote.
  • Datenschutz und Vertraulichkeit: Gesundheitsdaten werden nur mit schriftlicher Einwilligung verarbeitet. Die BEM-Akte wird strikt von der Personalakte getrennt; Informationen werden nur im erforderlichen Umfang und vertraulich behandelt.
  • Benachteiligungsverbot: Aus der Annahme oder Ablehnung eines BEM dürfen Beschäftigten keine Nachteile entstehen – etwa bei Beurteilungen, Beförderungen oder Vertragsverlängerungen.

Dienstvereinbarung Konfliktbewältigung und Konfliktmanagement (DV-Konflikt)

Die Dienstvereinbarung zur Konfliktbewältigung und Konfliktmanagement (DV-Konflikt) ist inzwischen unterschriftsreif und steht kurz vor dem Abschluss. Wir warten auf die endgültige Fassung.

Inklusionsvereinbarung

Ebenso ist die Inklusionsvereinbarung unterschriftsreif und kann zeitnah unterzeichnet werden. Auch hier warten wir auf die endgültige Fassung.

Text:
Jürgen Schneider