Welche Nachteilsausgleiche gibt es für Schwerbehinderte Menschen im Berufsleben?
- Allgemeine Pflicht des AG zu bevorzugten Einstellung bei gleicher Eignung - §§154, 164, 165, 205 SGB IX.
- Besondere Berücksichtigung von schwerb. Frauen - §164, 166 SGB IX
- Beschäftigung nach Fähigkeit und Kenntnissen - §164 SGB IX (bisher §81)
- Pflicht des AG zur Einladung auf Vorstellungsgespräche wenn ein interner sbM sich auf eine Stelle beworben hat - § 165 SGB IX
- Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung/Fortbildung - §164 SGB IX
- Erleichterung bei außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung - §164 SGB IX
- Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Personalplanung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit - §164, 166 SGB IX
- Recht auf präventive Maßnahmen (BEM) - §166, 167 SGB IX
- Recht auf Gesundheitsförderung - §166, 167 SGB IX
- Anspruch auf Arbeitshilfen/Arbeitsassistenz - §185 SGB IX
- Recht auf Teilzeitarbeit - §164 SGB IX
- Recht auf Freistellung von Mehrarbeit - §207 SGB IX
- Zusatzurlaub bis zu 5 Tage pro Jahr - §208 SGB IX
- Besonderer Kündigungsschutz - §167, 168 SGB IX (Der Schutz gilt bereits ab dem Tag an dem der „Antrag auf Schwerbehinderung“ gestellt wurde. Im Kündigungsfalle muss die SBV gehört werden, dann das Integrationsamt.)
- Recht auf Anhörung bei Benachteiligung - AGG, §154 SGB IX
- Wahlberechtigung von Schwerbehindertenvertretung - SchwbVWO