Direkt zum Inhalt

Nachteilsausgleich im Berufsleben

Welche Nachteilsausgleiche gibt es für Schwerbehinderte Menschen im Berufsleben?

  • Allgemeine Pflicht des AG zu bevorzugten Einstellung bei gleicher Eignung - §§154, 164, 165, 205 SGB IX.
  • Besondere Berücksichtigung von schwerb. Frauen - §164, 166 SGB IX
  • Beschäftigung nach Fähigkeit und Kenntnissen - §164 SGB IX (bisher §81)
  • Pflicht des AG zur Einladung auf Vorstellungsgespräche wenn ein interner sbM sich auf eine Stelle beworben hat - § 165 SGB IX
  • Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung/Fortbildung - §164 SGB IX
  • Erleichterung bei außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung - §164 SGB IX
  • Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Personalplanung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit - §164, 166 SGB IX
  • Recht auf präventive Maßnahmen (BEM) - §166, 167 SGB IX
  • Recht auf Gesundheitsförderung - §166, 167 SGB IX
  • Anspruch auf Arbeitshilfen/Arbeitsassistenz - §185 SGB IX
  • Recht auf Teilzeitarbeit - §164 SGB IX
  • Recht auf Freistellung von Mehrarbeit - §207 SGB IX
  • Zusatzurlaub bis zu 5 Tage pro Jahr - §208 SGB IX
  • Besonderer Kündigungsschutz - §167, 168 SGB IX (Der Schutz gilt bereits ab dem Tag an dem der „Antrag auf Schwerbehinderung“ gestellt wurde. Im Kündigungsfalle muss die SBV gehört werden, dann das Integrationsamt.)
  • Recht auf Anhörung bei Benachteiligung - AGG, §154 SGB IX
  • Wahlberechtigung von Schwerbehindertenvertretung - SchwbVWO