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Arbeitszeitkappung

Ist Arbeitszeitkappung rechtlich erlaubt?

Der Personalrat ist nicht der Meinung!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach entschieden, dass die Kappung von Überstunden unzulässig ist, wenn:

  • die/der ArbeitnehmerIn nicht souverän über ihre/seine (Arbeits-)Zeit verfügen kann und
  • die/der ArbeitnehmerIn den Überstundenabbau (Freizeitausgleich) nicht frei bestimmen kann.

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die/der ArbeitnehmerIn diese Arbeitsleistung erbracht hat und deshalb eine Vergütungspflicht besteht. Würden die Überstunden einfach gestrichen, so hätten die Betroffenen diese Stunden ohne Bezahlung geleistet. Diese Rechtsprechung gilt auch für den Fall, dass eine Dienstvereinbarung eine solche Kappung vorsieht.

Sollten Sie von diesem Fakt betroffen sein, raten wir dazu, die Vergütung für die Ende September 2017 gekappten Überstunden geltend zu machen. Tipps für ein Forderungsschreiben:

  • Machen Sie bitte die gekappten Überstunden mitsamt dem Überstundenzuschlag geltend!
  • Kreuzen Sie zusätzlich bei "Hilfsweise mache ich geltend" an, ob Sie nur die Gutschrift der gekappten Überstunden fordern wollen oder die Auszahlung ohne Überstundenzuschlag.

Bitte denken Sie auch an die Ausschlussfrist, die sechs Monate beträgt. Wurden die Überstunden zum Beispiel Ende September 2017 gekappt, muss die Geltendmachung spätestens am 31.03.2018 beim Arbeitgeber vorliegen.

Wir haben sicherheitshalber noch die aktuellen Vergütungstabellen des TV-L beigefügt. Sie müssen dann nur noch auf Ihrem Gehaltsabrechnungen nachsehen, in welcher Entgeltgruppe und Stufe Ihr eingruppiert sind. Tabelle1 ist die reine Stundenvergütung ohne Zuschlag; Tabelle2 ist der Überstundenzuschlag, den Sie noch zur Stundenvergütung der Tabelle1 dazurechnen könnt.

Wir wissen, dass die Sache rechnerisch etwas kompliziert ist, aber es geht möglicherweise um etliche hundert Euro, die Ihr durch die Streichung der Überstunden verloren habt. Wer ver.di-Mitglied ist bekommt in jedem Fall Unterstützung durch ver.di-Oberschwaben.