Direkt zum Inhalt
Mittwochseminar

Urheberrecht an Hochschulen

Die Referentin steht rechts im Bild und schaut zum Publikum. Links sieht man eingeblendet die Powerpoint-Präsentation.
Diplom-Juristin Christina-Maria Leeb erklärte beim ersten Mittwochseminar des Jahres anschaulich die Grundlagen und zentralen Elemente des Urheberrechts im Lehr- und Forschungskontext.
Quelle:
Prof. Dr. Tobias Eggendorfer

Welche Werke sind durch das Urheberrecht geschützt? Wann ist das Zitieren erlaubt? Wer hat die Rechte an einem von Mitarbeitern oder Studenten geschriebenen Programm oder Aufsatz? Alle diese Fragen beantwortete Diplom-Juristin Christina-Maria Leeb, aktuell wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft in München, auch für Nicht-Juristen nachvollziehbar an praktischen Beispielen.

So wird der Professor als reiner Ideengeber und Verbesserer einer Hochschularbeit nicht zum Miturheber am fertigen Werk, einzig der oder die Autoren sind Urheber. Als solche dürfen sie über die weitere Verwendung des Werkes entscheiden - das gilt grundsätzlich auch für Prüfungsarbeiten. Auch Vorlesungsunterlagen von Professoren sind als eigene Werke urheberrechtlich geschützt, einfach kopieren oder nach dem Ausscheiden des Erstellers weiterverwenden geht ohne Zustimmung des Urhebers nicht.

Dass dabei Dozenten ihre Lehrveranstaltungen nicht einfach aus einem Buch kopieren dürfen, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen und ggf. dafür zu vergüten, sollte klar sein - doch die Nachfragen aus dem Auditorium zeigten, dass das ein heikles Thema ist.

Als es um die Zerstörung oder Veränderung urheberrechtlich geschützter Werke ging, zeigte ein Zuhörer durch seine Frage, wie gut verständlich Frau Leeb präsentierte: „Darf ich ein künstlerisches Tattoo dann überhaupt entfernen lassen?“ Eine Frage, für die auch die Rechtswissenschaft noch keine klare Antwort hat, kollidieren doch hier Grundrechte des Tattoo-Trägers mit dem Urheberrecht des Künstlers.

Text:
Prof. Dr. Tobias Eggendorfer