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Personalrat

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Information
Bildquelle:
Pixabay

Das BEM unterstützt Beschäftigte nach längeren oder wiederholten Krankheitszeiten dabei, ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Ein BEM-Verfahren wird in der Regel angeboten, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als 42 Kalendertage arbeitsunfähig waren. Darüber hinaus kann ein BEM auch früher oder auf Wunsch der Beschäftigten eingeleitet werden.

Wesentliche Punkte des Entwurfs sind:

  • Freiwilligkeit und Vertrauen: Die Teilnahme am BEM ist freiwillig, kann jederzeit beendet werden und beruht auf einem wertschätzenden und kooperativen Vorgehen.
  • Klare Rollen und Zuständigkeiten: Eine bzw. ein BEM-Beauftragte*r soll das Verfahren koordinieren, den Erstkontakt, die Einladung und die Bildung des BEM-Teams übernehmen.
  • Individuelle Maßnahmen: Gemeinsam mit der betroffenen Person werden passende Maßnahmen entwickelt, z. B. Anpassung von Arbeitszeit, Aufgaben, Arbeitsplatzgestaltung, Qualifizierung oder gesundheitsbezogene Unterstützungsangebote.
  • Datenschutz und Vertraulichkeit: Gesundheitsdaten werden nur mit schriftlicher Einwilligung verarbeitet. Die BEM-Akte wird strikt von der Personalakte getrennt; Informationen werden nur im erforderlichen Umfang und vertraulich behandelt.
  • Benachteiligungsverbot: Aus der Annahme oder Ablehnung eines BEM dürfen Beschäftigten keine Nachteile entstehen – etwa bei Beurteilungen, Beförderungen oder Vertragsverlängerungen.

Aktuell befindet sich der Entwurf in der Abstimmung zwischen Hochschulleitung und Personalrat. Die Verhandlungen gestalten sich anspruchsvoll. Dem Personalrat ist eine rechtssichere, praktikable und für die Beschäftigten vertrauenswürdige Lösung wichtig. Bis zum Abschluss der Gespräche bleibt der vorliegende Text ein Entwurf des Personalrats; eine endgültige Dienstvereinbarung liegt noch nicht vor.