Direkt zum Inhalt

Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Schwerbehindertenvertretung
Profil

Wir vertreten die Interessen der Schwerbehinderten an der RWU und stehen ihnen beratend zur Seite. Dabei arbeiten wir insbesondere mit dem Personalrat zusammen. Das Sozialgesetzbuch IX bildet die Grundlage unserer Tätigkeit.

Unsere Aufgaben und Pflichten

  • Förderung der Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle.
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Arbeitsschutzvorschriften.
  • Unterstützung schwerbehinderter Mitarbeiter bei der Beantragung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Beantragung der Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung.
  • Anregungen und Beschwerden entgegennehmen und deren Erledigung organisieren
  • Datenschutz: Geheimhaltungspflicht bezüglich personen- und betriebsrelevanter Daten.

Unsere Rechte

  • Mitwirkung bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen und der Besetzung von Arbeitsplätzen.
  • Anhörungs- und Mitteilungsrechte: Pflicht des Arbeitgebers, in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, zu unterrichten und vor Entscheidungen anzuhören. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam.
  • Recht auf Aussetzung von Entscheidungen für die Dauer einer Woche zur Nachholung einer fehlenden Anhörung.
  • Initiative für Verhandlungen über eine Integrationsvereinbarung.
  • Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Personalrates, seinen Ausschüssen und dem Arbeitsschutzausschuss. Recht, Themen bezüglich der Teilhabe schwerbehinderter Beschäftigter auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
  • Aussetzungsrecht von Beschlüssen des Personalrats für eine Woche, wenn Interessen der schwerbehinderten Belegschaft beeinträchtigt erscheinen.
  • Recht auf eine jährliche Schwerbehindertenversammlung in der Dienststelle. Bei Bedarf kann die Versammlung auch öfter stattfinden.
  • Informationsrecht: die SBV erhält jährlich eine Mehrfertigung der Anzeige des Arbeitgebers zur Ausgleichsabgabe.
  • Benachteiligungsverbot: die SBV darf wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • Zusätzlicher Kündigungsschutz wie der Personalrat.
  • Freistellung von der Arbeit ohne Minderung der Bezüge für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben. Der Umfang der Freistellung hängt von der Zahl der Beschäftigten und den betrieblichen Verhältnissen ab. 
  • Kostenfreiheit: Die Kosten, die durch die Aufgabenerfüllung entstehen, muss der Arbeitgeber übernehmen.

Weiterführende Inhalte

FAQ

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die immer wieder an die Schwerbehindertenvertretung gestellt werden. Ihre Fragen beantworten wir Ihnen natürlich gerne auch in einem persönlichen Gespräch.

FAQ der Schwerbehindertenvertretung

Wie lautet die Definition von Schwerbehinderung und Gleichstellung?

Eine Behinderung wird entweder durch einen Feststellungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.

Schwerbehindertenausweis

Ein Mensch gilt nach dem Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) als schwerbehindert ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.

Die Behinderung (Einschränkung) wird amtlich ausgedrückt durch den Grad der Behinderung (GdB). Der GdB beginnt mit 20 und steigt in Schritten bis 100.

Weiterhin kann die Behinderung (Einschränkung) amtlich ausgedrückt werden durch sog. Merkzeichen - das sind spezielle Einschränkungen und damit verbundene Rechte.

Betroffene können beim zuständigen Sozialamt die Feststellung der Behinderung beantragen. Die Ermittlung des Grades erfolgt auf der Grundlage des SGB IX und eines „Punktekatalogs“ aus der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Bei Mehrfacherkrankungen werden die Punkte nicht addiert, sondern es wird ein Gesamtgrad der Behinderung gebildet.

Im Arbeitsleben stehende Menschen mit einem GdB von 30 bis 50 können bei der Agentur für Arbeit (AfA) die Gleichstellung zu einem Schwerbehinderten mit einem GdB 50 beantragen. Gleichgestellte haben im Berufsleben nahezu die gleichen Rechte auf Nachteilsausgleich wie die Schwerbehinderten.

Ein Bescheid kann befristet oder unbefristet ausgestellt sein.

Welche Nachteilsausgleiche gibt es für Schwerbehinderte im Berufsleben?
  • Allgemeine Pflicht des Arbeitgebers (AG) zu bevorzugten Einstellung bei gleicher Eignung - §§154, 164, 165, 205 SGB IX.
  • Besondere Berücksichtigung von schwerbehinderten Frauen - §164, 166 SGB IX
  • Beschäftigung nach Fähigkeit und Kenntnissen - §164 SGB IX (bisher §81)
  • Pflicht des AG zur Einladung auf Vorstellungsgespräche, wenn ein interner Schwerbehinderter sich auf eine Stelle beworben hat - § 165 SGB IX
  • Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung/Fortbildung - §164 SGB IX
  • Erleichterung bei außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung - §164 SGB IX
  • Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Personalplanung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit - §164, 166 SGB IX
  • Recht auf präventive Maßnahmen (BEM) - §166, 167 SGB IX
  • Recht auf Gesundheitsförderung - §166, 167 SGB IX
  • Anspruch auf Arbeitshilfen/Arbeitsassistenz - §185 SGB IX
  • Recht auf Teilzeitarbeit - §164 SGB IX
  • Recht auf Freistellung von Mehrarbeit - §207 SGB IX
  • Zusatzurlaub bis zu 5 Tage pro Jahr - §208 SGB IX
  • Besonderer Kündigungsschutz - §167, 168 SGB IX (Der Schutz gilt bereits ab dem Tag an dem der „Antrag auf Schwerbehinderung“ gestellt wurde. Im Kündigungsfalle muss die SBV gehört werden, dann das Integrationsamt.)
  • Recht auf Anhörung bei Benachteiligung - AGG, §154 SGB IX
  • Wahlberechtigung von Schwerbehindertenvertretung - SchwbVWO
Welche Nachteilsausgleiche gibt es für Schwerbehinderte in der Schule und im Studium?
  • Verlängerung der Prüfungszeit
  • Einsatz technischer Hilfsmittel
  • Mündliche statt schriftliche Prüfung
  • Gebärdendolmetscher für mündliche Prüfungen
  • Assistenz beim Vorlesen, Schreiben, Gebäudewechsel ...
Welche Nachteilsausgleiche gibt es für Schwerbehinderte im Privatleben?
  • Blauer Parkausweis (ggf. Begleitperson)
  • Ermäßigung bei Transportmitteln - Bus, Bahn, ÖNV, Taxi zum Arzt
  • Ermäßigung für Kommunikationsmittel - Telefon, Internet, Post
  • Ermäßigung für kulturelle Veranstaltungen - Konzerte, Reisen
  • Ermäßigung für öffentliche Einrichtungen - Museen, Bäder, Schlösser
  • Steuerliche Vergünstigung durch Pauschbeträge nach §33 EStG u.a.
  • Vorzeitige Altersrente ohne Abschläge – bei Wartezeit von 35 Jahren
  • Euro-WC-Schlüssel über CBF Darmstadt für 12.000 Toiletten in Europa (siehe Verzeichnis „Der LOCUS“). → In Weingarten Postparkplatz
Informationsquellen

Hier finden Sie einige hilfreiche Links für Ihre Eigenrecherche zum Thema Schwerbehinderung und Schwerbehindertenvertretung.

Kontakt & Personen

Allgemeine Kontaktinformationen

Öffnungs-/Sprechzeiten nach Vereinbarung
Telefon
E-Mail schwerbehindertenvertretung@rwu.de
Postadresse RWU Hochschule Ravensburg-Weingarten
University of Applied Sciences
Postfach 30 22
D 88216 Weingarten

Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Regine Schaumann

Poststelle
Regine Schaumann

Dipl.-Ing.(FH) Jürgen Schneider

Vorsitzender des Personalrats
Mitglied des Vorstands des Personalrats, Systemadministration und Support, stellv. Schwerbehindertenvertreter, Ersthelfer, Mitarbeitervertreter im Senat
 Jürgen Schneider