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FAQ der Schwerbehindertenvertretung

Allgemeine Fragen

Eine Behinderung wird nachgewiesen, entweder durch einen Feststellungsbescheid oder einem Schwerbehindertenausweis.

Schwerbehindertenausweis

Ein Mensch gilt nach dem Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) als schwerbehindert ab einem GdB von 50 !!!

Die Behinderung (Einschränkung) wird amtlich ausgedrückt durch den Grad der Behinderung (GdB). Der GdB beginnt mit 20 und steigt in Schritten bis 100.

Weiterhin kann die Behinderung (Einschränkung) amtlich ausgedrückt werden durch sog. Merkzeichen - das sind spezielle Einschränkungen und damit verbundene Rechte.

Betroffene können beim zuständigen Sozialamt die Feststellung der Behinderung beantragen. Die Ermittlung des Grades erfolgt auf der Grundlage des SGB IX und eines
„Punktekatalogs“ aus der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Bei Mehrfacherkrankungen werden die Punkte nicht addiert, sondern es wird ein Gesamtgrad der Behinderung gebildet.

Im Arbeitsleben stehende Menschen mit einem GdB von 30 bis 50 können bei der Agentur für Arbeit (AfA) die Gleichstellung zu einem Schwerbehinderten mit einem GdB 50 beantragen. Gleichgestellte haben im Berufsleben nahezu die gleichen Rechte auf Nachteilsausgleich wie die Schwerbehinderten.

Ein Bescheid kann befristet oder unbefristet ausgestellt sein.

Nachteilsausgleich

  • Blauer Parkausweis (ggf. Begleitperson)
  • Ermäßigung bei Transportmitteln - Bus, Bahn, ÖNV, Taxi zum Arzt
  • Ermäßigung für Kommunikationsmittel - Telefon, Internet, Post
  • Ermäßigung für kulturelle Veranstaltungen - Konzerte, Reisen
  • Ermäßigung für öffentliche Einrichtungen - Museen, Bäder, Schlösser
  • Steuerliche Vergünstigung durch Pauschbeträge nach §33 EStG u.a.
  • Vorzeitige Altersrente ohne Abschläge – bei Wartezeit von 35 Jahren
  • Euro-WC-Schlüssel über CBF Darmstadt für 12.000 Toiletten in Europa (siehe Verzeichnis „Der LOCUS“). → In Weingarten Postparkplatz

  • Verlängerung der Prüfungszeit
  • Einsatz technischer Hilfsmittel
  • Mündliche statt schriftliche Prüfung
  • Gebärdendolmetscher für mündliche Prüfungen
  • Assistenz beim Vorlesen, Schreiben, Gebäudewechsel ...

  • Allgemeine Pflicht des AG zu bevorzugten Einstellung bei gleicher Eignung - §§154, 164, 165, 205 SGB IX.
  • Besondere Berücksichtigung von schwerb. Frauen - §164, 166 SGB IX
  • Beschäftigung nach Fähigkeit und Kenntnissen - §164 SGB IX (bisher §81)
  • Pflicht des AG zur Einladung auf Vorstellungsgespräche wenn ein interner sbM sich auf eine Stelle beworben hat - § 165 SGB IX
  • Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung/Fortbildung - §164 SGB IX
  • Erleichterung bei außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung - §164 SGB IX
  • Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Personalplanung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit - §164, 166 SGB IX
  • Recht auf präventive Maßnahmen (BEM) - §166, 167 SGB IX
  • Recht auf Gesundheitsförderung - §166, 167 SGB IX
  • Anspruch auf Arbeitshilfen/Arbeitsassistenz - §185 SGB IX
  • Recht auf Teilzeitarbeit - §164 SGB IX
  • Recht auf Freistellung von Mehrarbeit - §207 SGB IX
  • Zusatzurlaub bis zu 5 Tage pro Jahr - §208 SGB IX
  • Besonderer Kündigungsschutz - §167, 168 SGB IX (Der Schutz gilt bereits ab dem Tag an dem der „Antrag auf Schwerbehinderung“ gestellt wurde. Im Kündigungsfalle muss die SBV gehört werden, dann das Integrationsamt.)
  • Recht auf Anhörung bei Benachteiligung - AGG, §154 SGB IX
  • Wahlberechtigung von Schwerbehindertenvertretung - SchwbVWO